Aktuell: Urlaubsverfall zum 31.03 – das sagt das Arbeitsrecht!

Der 31.03. steht vor der Tür – und bei vielen Chefs und Angestellten klingeln die Alarmglocken. Die einen wollen ihren Anspruch nicht verfallen lassen, die anderen wollen den betrieblichen Ablauf nicht gefährden – ein Spannungsfeld und Dauerbrenner Thema in vielen Betrieben.

Aber wie sieht die Rechtslage eigentlich aus? Der „31.03.“ existiert als „gefährliches Halbwissen“ in vielen Köpfen – aber was ist richtig?
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Grundsätzlich sollte man folgendes wissen: Nimmt der Arbeitnehmer seinen Urlaub für ein Kalenderjahr nicht spätestens bis zum 31.12 des Jahres, so verfällt dieser grundsätzlich ersatzlos!

Nur bei vorliegen dringend betrieblicher oder persönlicher Gründe des Arbeitnehmers (z.B. lange Krankheit) ist eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr möglich.

In diesen Fällen tritt der Verfall des Urlaubs spätestens ab dem 01.04. des Folgejahres ein, sofern der Arbeitnehmer nicht durch Krankheit gehindert war, seinen Resturlaub „abzufeiern“.

Fazit zum Thema „Resturlaub“:

Liegen keine betrieblichen oder persönlichen Gründe für einen Übertrag des Resturlaubsanspruches vor, kann dieser auch vor dem 31.03. schon verfallen sein – so es keine klare Absprache gibt.

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer geeinigt, den Urlaubsanspruch auf das Folgejahr zu übertragen ist bei allen durch Krankheitswellen bedingten Problemen der Urlaub abzubauen. Nach dem 01.04. besteht kein Rechtsanspruch mehr auf Urlaubstage aus dem Vorjahr!