Scheidungskosten: Keine „außergewöhnliche Belastung“?!

Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ – heißt es in einem alten Sprichwort, das eine hohe Bekanntheit hat – hört man ja quasi zu jeder Hochzeit – aber umgesetzt wird es offenbar nicht mehr.

50% aller Ehen werden geschieden - die steuerliche Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ist daher laut FG Niedersachsen nicht mehr möglich (Bild: Sven Kamm)
50% aller Ehen werden geschieden – die steuerliche Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ist daher laut FG Niedersachsen nicht mehr möglich (Bild: Sven Kamm)

Zu dieser Erkenntnis kommt das Finanzgericht Niedersachsen. Verhandelt wurde ein Fall, in dem für das Jahr 2013 die Scheidungskosten steuerlich als „außergewöhnliche Belastung“ angesetzt werden sollten.

Denn eben das Finanzgericht Niedersachsen berief sich auf das statistische Bundesamt, wonach ca. 50 Prozent aller Ehen geschieden werden – und argumentiert, dass man angesichts dieser Zahlen nicht von einem „außergewöhnlichen“ Ereignis sprechen kann. Und damit sei es auch keine „außergewöhnliche“ Belastung, die als Kosten in der Steuererklärung zum Abzug gebracht werden kann.

Das Urteil steht allerdings im Widerspruch zu Urteilen anderer Finanzgerichte und eine Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ – mag also ein althergebrachter Spruch sein – aber damit wieder sehr aktuell geworden.