Neuregelung geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) – Ober- und Untergrenzen

Nachdem der GWG-Betrag seit vielen Jahren nicht mehr angehoben wurde – nur von 800 DM auf 410 € umgestellt – hat sich nun bei den Behörden der Gedanke durchgesetzt, dass es auch bei den Dingen, die man klassisch z.B. als Büromaterial ansehen kann, eine gewisse Teuerung in den letzten beiden Jahrzehnten gegeben haben könnte.

Die Ober- und Untergrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) haben sich geändert (Bild: Sven Kamm)

So gilt künftig als Obergrenze der Netto-Anschaffungswert von 800 €, bei dem das Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden kann.

Allerdings dran denken: weiterhin ist ein Verzeichnis mit den GWG zu führen, in dem die Güter aufzulisten sind, solange sie im Firmenvermögen sind – mit dem Erinnerungswert von 1 €. Dies gilt für Wirtschaftsgüter die netto über 250 (bisher 150) Euro gekostet haben.

Was ist ein GWG? Ein selbständig nutzungsfähiges, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens.